§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen ¨„Schulverein Borstel-Hohenraden“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Er hat seinen Sitz in Borstel-Hohenraden, Kreis Pinneberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins orientiert sich am Schuljahr und startet am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¨Steuerbegünstigte Zwecke¨ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, alle in der Schulgemeinschaft vorhandenen Kräfte zum Wohle der Schüler und zur Verbesserung der Schulverhältnisse zusammenzufassen.
Der Verein stellt sich folgende spezielle Aufgaben:
1. Anschaffung neuzeitlicher Lehr- und Lernmittel
2. Verschönerung und Ausgestaltung der Schule
3. Allgemeine Jugendbetreuung in und außerhalb der Schule, besonders die Betreuung von Grundschülern am Vormittag außerhalb des Unterrichts
4. Finanzielle Unterstützung von Schulfahrten
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Finanzierung
Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Schulverein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Veranstaltungen
c) Spenden jeglicher Art
Über die Verwendung der Geldaufkommen entscheidet der Vorstand.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Aufgaben und Ziele des Vereins, wie sie unter §§§2 genannt sind, unterstützen will. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung, die vom Vorstand angenommen wird.
§4a Familienmitglieder
Mit Eintritt eines Mitglieds werden alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die auf dem Beitrittsformular angegeben werden, ebenfalls Mitglied
(Familienmitglieder). Eine Nachmeldung ist möglich. Das Stimmrecht nach §12 steht nur dem Mitglied nach §4 zu, kann aber auf ein Familienmitglied übertragen werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluß
c) mit dem Tod des Mitglieds
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist jeweils zum Kalenderjahresende möglich.
Der Ausschluß kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken zuwiderhandelt
b) wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Stundung kann gewährt werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; Rückzahlungen geleisteter Beiträge und Ansprüche an das Vereinsvermögen sind nicht möglich.
Mit Ende der Mitgliedschaft enden auch die Mitgliedschaften der Familienmitglieder.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt jedes Mitglied nach eigenem Ermessen auf Widerruf fest. Den Mindestjahresbeitrag bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand im Sinne des §§§26 BGB
Der Vorstand im Sinne des §§26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, oder dessen/deren Stellvertreter, vertreten.
§8a erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer/in, der/die stellvertretende Kassenwart/in, der/die stellvertretende Schriftführer/in.
§8b Beisitzer des Vorstandes
Es können Beisitzer des Vorstandes gewählt werden. Diese nehmen an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil, beraten und unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit.
§9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
§10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet durch einfachen Mehrheitsbeschluß gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Der/die stellvertrendende Vorsitzende, der /die stellvertretende Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in sind im Jahr nach der Wahl des/der Vorsitzenden, des/der Kassenwartes (-tin) und des/der stellvertretenden Schriftführers/-in neu zu wählen.
§11 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Es sollte eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten.
§12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Genehmigung des Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung des Mindestjahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern für je zwei Jahre, der zweite Kassenprüfer wird jeweils im Jahr nach der Wahl des ersten Kassenprüfers gewählt
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann weiterhin Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand seinerseits kann in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst zu Beginn des Geschäfts-/Schuljahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter der Versammlung kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist. Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern ist nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muß diese durchgeführt werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§15 Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die §§ 12, 13, 14, 15 gelten entsprechend.
§17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Grundschule Borstel-Hohenraden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§18 Schlußbestimmungen
In allen Fragen über Zweck und Grundsätze des Vereins ist, sofern die Satzung eine ausreichende Auslegung nicht zuläßt, ein Beschluß des Vorstandes maßgebend, bis die nächstfolgende Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung getroffen hat.
Ich beglaubige hiermit die Übereinstimmung des mir im Original vorliegenden Dokumentes in Papierform mit den in dieser Datei enthaltenen Bilddaten.
Pinneberg, den 09.08.2021
H e n n i n g B e h r e n s , N o t a r