Satzung des Schulvereins  Borstel-Hohenraden e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein trägt den Namen ¨„Schulverein Borstel-Hohenraden“ und soll in das  Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ 

Er hat seinen Sitz in Borstel-Hohenraden, Kreis Pinneberg.  

Das Geschäftsjahr des Vereins orientiert sich am Schuljahr und startet am 01.08. und  endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres. 

§2 Vereinszweck 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts ¨Steuerbegünstigte Zwecke¨ der Abgabenordnung.  

Zweck des Vereins ist es, alle in der Schulgemeinschaft vorhandenen Kräfte zum Wohle  der Schüler und zur Verbesserung der Schulverhältnisse zusammenzufassen. 

Der Verein stellt sich folgende spezielle Aufgaben: 

1. Anschaffung neuzeitlicher Lehr- und Lernmittel 

2. Verschönerung und Ausgestaltung der Schule 

3. Allgemeine Jugendbetreuung in und außerhalb der Schule, besonders die  Betreuung von Grundschülern am Vormittag außerhalb des Unterrichts 

4. Finanzielle Unterstützung von Schulfahrten 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§3 Finanzierung 

Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Schulverein durch 

a) Mitgliedsbeiträge, 

b) Veranstaltungen 

c) Spenden jeglicher Art 

Über die Verwendung der Geldaufkommen entscheidet der Vorstand. 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Aufgaben und Ziele des Vereins, wie sie  unter §§§2 genannt sind, unterstützen will. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe  einer Beitrittserklärung, die vom Vorstand angenommen wird.

§4a Familienmitglieder 

Mit Eintritt eines Mitglieds werden alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,  die auf dem Beitrittsformular angegeben werden, ebenfalls Mitglied 

(Familienmitglieder). Eine Nachmeldung ist möglich. Das Stimmrecht nach §12 steht  nur dem Mitglied nach §4 zu, kann aber auf ein Familienmitglied übertragen werden.  

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet  

a) durch freiwilligen Austritt 

b) durch Ausschluß 

c) mit dem Tod des Mitglieds 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied  des Vorstandes. Er ist jeweils zum Kalenderjahresende möglich. 

Der Ausschluß kann erfolgen 

a) wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken zuwiderhandelt 

b) wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beitragszahlungen im  Rückstand ist. Stundung kann gewährt werden.  

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; Rückzahlungen geleisteter Beiträge und  Ansprüche an das Vereinsvermögen sind nicht möglich. 

Mit Ende der Mitgliedschaft enden auch die Mitgliedschaften der Familienmitglieder. 

§6 Mitgliedsbeiträge 

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt jedes Mitglied nach eigenem Ermessen auf Widerruf  fest. Den Mindestjahresbeitrag bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung. 

§7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung 

§8 Vorstand im Sinne des §§§26 BGB 

Der Vorstand im Sinne des §§26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der  stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Der Verein wird durch  mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, oder  dessen/deren Stellvertreter, vertreten. 

§8a erweiterter Vorstand  

Zum erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer/in, der/die stellvertretende  Kassenwart/in, der/die stellvertretende Schriftführer/in.

§8b Beisitzer des Vorstandes  

Es können Beisitzer des Vorstandes gewählt werden. Diese nehmen an den  Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil, beraten und unterstützen den Vorstand in  seiner Arbeit. 

§9 Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch  die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

Er hat folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung 

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

d) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern 

§10 Amtsdauer des Vorstandes 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom  Tag der Wahl an gerechnet durch einfachen Mehrheitsbeschluß gewählt; er bleibt  jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu  wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.  

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der  Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 

Der/die stellvertrendende Vorsitzende, der /die stellvertretende Kassenwart/in, der/die  Schriftführer/in sind im Jahr nach der Wahl des/der Vorsitzenden, des/der  Kassenwartes (-tin) und des/der stellvertretenden Schriftführers/-in neu zu wählen. 

§11 Beschlußfassung des Vorstandes 

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei  dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich  einberufen werden. Es sollte eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten  werden. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist  beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder  der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet  die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei  dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzende. Die Beschlüsse des  Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Protokollführer zu  unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der  Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. 

§12 Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die  

Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Genehmigung des  Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes 

b) Festsetzung des Mindestjahresbeitrages 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 

d) Wahl von zwei Kassenprüfern für je zwei Jahre, der zweite Kassenprüfer wird  jeweils im Jahr nach der Wahl des ersten Kassenprüfers gewählt 

e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann weiterhin Empfehlungen an den Vorstand  beschließen. 

Der Vorstand seinerseits kann in Angelegenheiten seines  

Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst zu Beginn des Geschäfts-/Schuljahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom  Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der  Tagesordnung einberufen. 

§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom  stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die  Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter der Versammlung kann Gäste  zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung  ordnungsgemäß ergangen ist. Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von  Mitgliedern ist nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im  allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur  Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen  gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Beantragt ein Mitglied  geheime Abstimmung, so muß diese durchgeführt werden. Für Wahlen gilt folgendes:  Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen  erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die beiden  höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom  Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person  des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die  einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei  

Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 

§15 Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der  

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. 

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung  entsprechend zu ergänzen. 

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung  gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit  der erschienenen Mitglieder.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  Sie muß einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter  Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die §§ 12, 13, 14, 15  gelten entsprechend. 

§17 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks  fällt das Vermögen des Vereins der Grundschule Borstel-Hohenraden zu, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§18 Schlußbestimmungen 

In allen Fragen über Zweck und Grundsätze des Vereins ist, sofern die Satzung eine  ausreichende Auslegung nicht zuläßt, ein Beschluß des Vorstandes maßgebend, bis die  nächstfolgende Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung getroffen hat.

Ich beglaubige hiermit die Übereinstimmung des mir im Original vorliegenden Dokumentes in Papierform mit den in dieser Datei enthaltenen Bilddaten. 

Pinneberg, den 09.08.2021 

 H e n n i n g B e h r e n s , N o t a r